Promotionen ZHPS
Ziel der Promotionsordnung ist es, Leistungs- und Verhaltensmängel frühzeitig zu erkennen und mit geeigneten Anträgen und individuellen Massnahmen eine hohe Erfolgsquote in der ZHPS und an der eidgenössischen Berufsprüfung zu garantieren. Die wichtigsten Punkte aus der Promotionsordnung:
- Schulzeugnis
Im Schulzeugnis müssen alle Bildungsbereiche (Fächergruppen) genügend sein und alle promotionsrelevanten Beurteilungen müssen erfüllt sein.
Das Schulzeugnis ist die Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung Einsatzfähigkiet.
In Prüfungsfächern werden Prüfungen (eine Lektion) oder Kurzprüfungen (Richtdauer 10 bis 20 Minuten) durchgeführt. - Praktikum
Bei der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung muss mindestens die Beurteilung D (teilweise erfüllt / mehrheitlich erreicht) erreicht werden.
Eine genügende Bewertung in beiden Praktikumsteilen (Bericht und Praktikum) muss erreicht werden. - Beim Nichterfüllen der Promotionsanforderungen stellt der Schuldirektor dem Schulrat Antrag auf Ausschluss aus der ZHPS, Wiederholung der Ausbildungshälfte oder provisorische Aufnahme in die nächste Ausbildungshälfte.
- Verhalten innerhalb und ausserhalb der ZHPS, welche auf charakterliche Mängel hinweisen oder mit dem Berufsbild Polizist nicht vereinbar sind, werden durch die Schulleitung auf Antrag der Ausbilder beurteilt. Über den Schulausschluss entscheidet der Schulrat endgültig. Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sind Sache des jeweiligen Korps.
Die erfüllte Promotionsordnung dient als Zulassungsvoraussetzung für die Vorprüfung (am Ende des ersten Ausbildungsjahres) und die Hauptprüfung (am Ende des zweiten Ausbildungsjahres).